Suchfunktion

Insolvenzen

Das Insolvenzrecht wirkt sich nicht nur auf Unternehmen aus, sondern im besonderen Maße auf Privatpersonen.

Auf dieser Seite sollen Sie informiert werden über:

Link intern   Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens
Link intern   Insolvenzantrag
Link intern   Nachlassinsolvenz
Link intern   Verbraucherinsolvenz
Link intern   Insolvenzverwalter

 

Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens

Die Insolvenzordnung (InsO) hat die bis 1999 geltende Konkurs- sowie Vergleichsordnung durch ein einheitliches Insolvenzverfahren abgelöst, um aufgrund flexibler Gestaltungsmöglichkeiten für die Gläubiger die bestmögliche Befriedigung zu erreichen.

Dazu bietet das Verfahren insbesondere für Unternehmen (Einzelunternehmen, juristische Personen und sonstige Gesellschaften) unterschiedliche Möglichkeiten z.B. die Sanierung und Fortführung des Unternehmens, die Veräußerung des gesamten Unternehmens oder von gesunden Teilen davon an einen Investor (sogenannte übertragende Sanierung) bis zur völligen Verwertung (Liquidation) des Schuldnervermögens, die alle zur bestmöglichen gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger führen sollen. Über diese Alternativen wird in der ersten Gläubigerversammlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Berichtstermin) entschieden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner seinen Gläubigern auch einen Insolvenzplan präsentieren, in dem er Vorschläge unterbreitet, wie die Befriedigung der Gläubiger auf andere Weise geregelt werden soll (z.B. durch eine Einmalzahlung oder durch regelmäßige Zahlungen aus dem Unternehmen des Schuldners). Wenn die Gläubiger in einer gesonderten Gerichtsverhandlung einem solchen Plan mehrheitlich zustimmen, kann dies dann abweichend von den gesetzlichen Möglichkeiten so durchgeführt werden.

Aber auch die Stellung des Schuldners ist an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst worden. So kann er mit dem Einverständnis der Gläubiger verwaltungs- und verfügungsbefugt bleiben (sogenannte Eigenverwaltung).

Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von seinen restlichen Schulden befreit werden, wenn er trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist (Restschuldbefreiung).

Voraussetzung ist jedoch, dass der Schuldner im Verfahren ordnungsgemäß mitwirkt, insbesondere eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und keine Einkünfte oder Vermögen verschweigt.

Über den Antrag auf Restschuldbefreiung wird regelmäßig drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Während dieses Zeitraums müssen alle pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (z.B. Arbeitseinkommen) oder auf laufende Bezüge, die an deren Stelle treten (z.B. Renten), an einen Treuhänder abgetreten werden. Ist schon einmal eine Restschuldbefreiung vorausgegangen, verlängert sich die Abtretungsfrist und für die Erteilung einer erneuten Restschuldbefreiung tritt eine Sperrfrist ein.

Die Restschuldbefreiung ist auch für natürliche Personen möglich, die selbständig wirtschaftlich tätig sind oder früher selbständig waren.

Forderungen aufgrund einer vom Schuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (sowie bestimmte Unterhaltsschulden und Forderungen anlässlich einer Verurteilung des Schuldners wegen einer Steuerstraftat) können nicht erlassen werden.

Wenn eine natürliche Person die Kosten des Verfahrens aus ihrem Vermögen nicht aufbringen kann, ist es möglich, dass diese Kosten gestundet werden. Dies bedeutet, dass die Kosten im Verlaufe des Verfahrens aus dem pfändbaren Einkommensanteil des Schuldners nach und nach beglichen werden oder ggfs. nach dem Verfahren vom Schuldner angefordert werden.

 

zurück zum Seitenanfang   zurück zum Seitenanfang

 

Tätig wird ausschließlich das Amtsgericht, und zwar grundsätzlich das örtlich zuständige Insolvenz­­gericht am Sitz eines Landgerichts, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz bzw. der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. Folgende örtlichen Sonderzuständigkeiten nach § 9 ZuVOJu sind allerdings zu beachten:

Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe:

  • Amtsgericht Lörrach für seinen Bezirk
  • Amtsgericht Karlsruhe für den Bezirk der Amtsgerichte Bretten, Bruchsal, Ettlingen, Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach und Philippsburg
  • Amtsgericht Pforzheim für den Bezirk der Amtsgerichte Pforzheim und Maulbronn
  • Amtsgericht Villingen-Schwenningen für den Bezirk der AGe Donaueschingen und Villingen-Schwenningen

Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart:

  • Amtsgericht Aalen für den Bezirk der Amtsgerichte Aalen, Ellwangen (Jagst), Heidenheim an der Brenz, Neresheim und Schwäbisch Gmünd
  • Amtsgericht Crailsheim für den Bezirk der Amtsgerichte Bad Mergentheim, Crailsheim und Langenburg
  • Amtsgericht Esslingen für den Bezirk der Amtsgerichte Esslingen, Kirchheim unter Teck und Nürtingen
  • Amtsgericht Ludwigsburg für den Bezirk der Amtsgerichte Backnang, Leonberg und Ludwigsburg
  • Amtsgericht Stuttgart für den Bezirk der Amtsgerichte Böblingen, Schorndorf, Stuttgart, Stuttgart-Bad Cannstatt und Waiblingen
  • Amtsgericht Göppingen für den Bezirk der Amtsgerichte Geislingen an der Steige und Göppingen

Wenn eine Gesellschaft oder eine natürliche Person aktiv selbständig wirtschaftlich tätig ist, bestimmt sich allerdings die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Mittelpunkt dieser Tätigkeit, im Regelfalle also dem Ort, an dem für die Vertragspartner und Gläubiger erkennbar die Entscheidungen der Geschäftsleitung getroffen werden. Wenn diese Geschäftstätigkeit schon vollständig beendet wurde, bestimmt sich bei Gesellschaften die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem gesellschaftsvertraglichen Sitz, wenn eine Eintragung im Handelsregister erfolgte, nach dem dort vermerkten Sitz.

 

zurück zum Seitenanfang   zurück zum Seitenanfang

 

Insolvenzantrag

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf einen schriftlichen Antrag eröffnet.

Antragsberechtigt sind:

1. der geschäftsfähige Schuldner, bei

  • eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung (nur bei juristischen Personen)  

2. ein Gläubiger,

der jedoch ein rechtliches Interesse nachzuweisen und seine Forderung an den Schuldner wie auch den Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder bei juristischen Personen auch Überschuldung) mit beigefügten Beweismitteln glaubhaft zu machen hat.

 

zurück zum Seitenanfang   zurück zum Seitenanfang

 

Ist der Eröffnungsantrag des Gläubigers zuläs­sig, hört das Insolvenzgericht den Schuldner schriftlich oder persönlich an und holt Auskünfte von Gerichtsvollziehern und Schuldnerverzeichnissen sowie bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht ein.

Auch kann ein Sachverständiger eingesetzt werden, v.a. wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb unterhält. Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet das Gericht von Amts wegen.

Sicherungsmaßnahmen

Bei Bedarf kann das Gericht zur Sicherung der Insolvenz­masse einstweilige Anord­nun­­gen tref­fen. Es kann insbe­sonde­re einen vor­läufigen In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellen, dem Schuld­ner ein allgemeines Ver­fü­gungs­ver­bot auf­er­le­gen oder anordnen, dass Ver­­fü­­gun­gen des Schuld­ners nur mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Verwalters wirk­sam sind. Es kann auch Maß­nah­men der Zwangs­­voll­strec­kung gegen den Schuld­ner un­ter­sa­gen oder einstweilen einstellen. Bei großen Unternehmen kann schon in diesem Verfahrensstadium ein Gläubigerausschuss gebildet werden, der bei bestimmten Entscheidungen des Gerichts mitwirken kann.

Entscheidung über den Eröffnungsantrag:

Wenn ein Eröff­nungs­­grund vorliegt (Zahlungs­un­fähigkeit, bei Gesellschaften auch Überschuldung) und aus­rei­chen­­de Masse zur Deckung der künftigen Ver­fah­rens­­­kosten vorhan­den ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Fehlt ein Eröff­nungsgrund, wird der Antrag als un­be­grün­det zurückgewiesen.

Liegt ein Er­öff­nungs­grund vor, ist aber keine kos­tendeckende Masse vor­han­­den, so kann der Antragsteller durch Zahlung eines aus­rei­chen­den Vor­schus­ses die Eröff­nung ermögli­chen. Kann oder will weder der Gläubiger noch der Schuldner den Vorschuss zahlen, wird der Eröff­nungs­antrag mangels Masse ab­ge­wie­sen (§ 26 InsO).

Um die Restschuldbefreiung für natürliche Personen dennoch erreichen zu können, kann der Schuldner bei einem Eigen-Insolvenzantrag die Stundung der Verfahrens­kosten beantragen (siehe hierzu unten im Abschnitt Verbraucherinsolvenz); dann kann das Verfahren eröffnet werden, auch wenn die Kosten des Verfahrens aus dem Vermögen des Schuldners nicht gedeckt wären.

 

 zurück zum Seitenanfang   zurück zum Seitenanfang

 

Nachlassinsolvenz

Bei einem Erbfall ist eine Nachlassinsolvenz möglich, die bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses auch zur Beschränkung der Haftung der Erben eingeleitet werden kann.

Antragsberechtigt sind

1. der Erbe bzw. jeder Miterbe wie auch ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.

Die Erbenstellung ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (z.B. durch Vorlage eines Erbscheines)

2.  ein Nachlassgläubiger

auch dieser hat seine Forderung an den Nachlass wie auch den Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit) mit beigefügten Beweismitteln glaubhaft zu machen.

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Falls der Erblasser selbständig wirtschaftlich tätig war, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit jedoch nach dem Mittelpunkt dieser frü­heren Tätigkeit.

 

zurück zum Seitenanfang   zurück zum Seitenanfang

 

Verbraucherinsolvenz

Dies ist eine besondere Verfahrensart für natürliche Personen (also nicht für Gesellschaften), die entweder

  • niemals selbständig wirtschaftlich tätig waren oder sind

oder

  • zwar früher einmal selbständig wirtschaftlich tätig waren,
    • hierbei aber weniger als 20 Gläubiger haben und
    • bei denen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierbei handelt es sich um Lohnrückstände für frühere Mitarbeiter, oder hierauf bezogene Steuerschulden [= Lohnsteu­er für frühere Mitarbeiter] oder nicht abgeführte Sozialversicherungs­beiträge für frü­here Mitarbeiter

Bei der Verbraucherinsolvenz sind vom Schuldner einzureichen:

  • Bescheinigung einer zugelassenen Stelle/Person über die innerhalb der letzten 6 Monate fehlgeschlagene Einigung in der außergerichtlichen Schuldenbereinigung; die Bescheinigung kann insbesondere durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden
  • Antrag auf Restschuldbefreiung (oder Verzicht darauf)
  • Vermögensverzeichnis sowie eine Vermögensübersicht (Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Verzeichnisses)
  • Angaben über Einkommen
  • Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen (mit der Erklärung dass diese Angaben vollständig und richtig sind)
  • Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren

 

Für Anträge auf Verbraucherinsolvenz muss verbindlich ein amtlich vorgeschriebenes Formular verwendet werden (siehe hierzu unten)

 

Für eine Restschuldbefreiung (die für alle natürlichen Personen möglich ist) sind außerdem dem Antrag beizufügen:

  • Erklärung über die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens für drei Jahre an einen Treuhänder
  • Erklärung über eventuelle frühere Anträge auf Restschuldbefreiung, ob hier schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt wurde, oder ob eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt ist, wenn ja aus welchem Grund
  • eventuell Vorschlag zur Person des Treuhänders

Die Restschuldbefreiung ist ohne einen eigenen Insolvenzantrag des Schuldners nicht möglich.

Falls der Schuldner die Kosten des Verfahrens (ca. 2.500 €) nicht selbst tragen kann und auch kein Dritter (insbesondere der Ehegatte) einen Verfahrenskostenvorschuss leisten kann, besteht die Möglichkeit, dass diese Kosten gestundet werden.

D.h. das Insolvenzverfahren kann (insbesondere mit dem Ziel der Restschuldbe­freiung) eröffnet werden und die Kosten werden im Verlaufe des Verfahrens aus dem pfändbaren Einkommensanteil des Schuldners beglichen.

Das verbindlich vorgeschriebene Formular für ein Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich Restschuldbefreiungsantrag und einen Stundungsantrag sowie Merkblätter zu den näheren Einzelheiten können Schuldner hier.

 

zurück zum Seitenanfang   zurück zum Seitenanfang

 

Insolvenzverwalter

Bei Verfahrenseröffnung wird ein erfahrener Verwalter bestellt.

Der Verwalter ist ein gerichtlich bestellter Treuhänder des schuldnerischen Vermögens, für das er in Prozessen und auch sonst tätig wird. Da ihm mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übertragen wird, muss er das Vermögen in Besitz nehmen, hat es ordnungsgemäß zu verwalten und grundsätzlich zur Befriedigung aller Gläubiger verwerten. Außerdem muss er dem Insolvenzgericht gegenüber regelmäßig berichten, Vermögens- und Beteiligtenverzeichnisse aufstellen und über die Verwaltung des Schuldnervermögens Rechnung legen.

Der Verwalter unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts bzw. der Überwachung durch einen Gläubigerausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde.

Die Gläubiger haben ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden, damit sie bei der Verteilung berücksichtigt werden können.

Für seine Tätigkeit erhält er eine durch das Gericht festzusetzende Vergütung sowie Ersatz seiner Auslagen, und zwar aus dem Schuldnervermögen.

 

zurück zum Seitenanfang   zurück zum Seitenanfang

 



 

 

 

 

 

 

Fußleiste