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Datum: 08.05.2025

Aktenzeichen: 6 Ca 1843/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Zeitraum
September 2022 bis Februar 2023 in Höhe von EUR 1.300,86 brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2023 zu
zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat März
2023 in Höhe von EUR 388,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat April
2023 in Höhe von EUR 388,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2023 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Mai
2023 in Höhe von EUR 388,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2023 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Juni
2023 in Höhe von EUR 407,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2023 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Juli 2023
in Höhe von EUR 407,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit 01.08.2023 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für 01.-13. August
2023 in Höhe von EUR 168,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2023 zu zahlen.
8. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Zeit vom 14.08.2023 bis 01.11.2023
weiterer Krankengeldzuschuss auf der Grundlage einer Eingruppierung in P46A60
zusteht.
9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für 02. - 30. November
2023 in Höhe von EUR 349,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2023 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat
Dezember 2023 in Höhe von EUR 366,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Januar
2024 in Höhe von EUR 366,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2024 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat
Februar 2024 in Höhe von EUR 366,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Urlaubsgeld in Höhe von EUR
220,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.07.2023 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Weihnachtsgeld in Höhe von
EUR 317,66 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2023 zu zahlen.
15. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.02.2024 hinaus für die Dauer
seiner Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied bis zum Ablauf eines Jahres
nach Beendigung seiner Betriebsratsamtszeit mindestens in P46A60
einzugruppieren ist.
16. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
17. Der Streitwert wird auf 18.844,12 € festgesetzt.
18. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen